Haus – und Schulordnung
Diese Schulordnung soll dazu beitragen, Leben, Gesundheit und persönliche Würde aller an dieser
Schule tätigen Kinder und Erwachsenen zu sichern und das friedliche Zusammenleben innerhalb der
Schule zu fördern. Ihre Einhaltung ist das Ziel aller Mitglieder der Schulgemeinschaft.
I. Umgang der Menschen miteinander
1. Wir üben Toleranz. Probleme und Streitigkeiten sind ohne Gewalt zu lösen. Dazu gehört auch,
andere nicht durch Schimpfwörter oder Spucken zu beleidigen.
Von anderen begangenes Unrecht darf nicht mit neuem eigenem Unrecht begegnet werden.
Jeder sollte bei Gewaltanwendung schlichtend eingreifen oder andere um Hilfe bitten.
Dies gilt auch außerhalb des Schulgebäudes.
Wer einen Streit mit friedlichen Mitteln nicht lösen kann, wendet sich an den Vertrauenslehrer/-in,
Lehreraufsicht im Hof, Schulleitung, Klassenlehrer/-in oder an andere Lehrkräfte.
2. Gegenstände, die nicht zum Unterricht gehören und andere stören oder verletzen können,
dürfen nicht mitgebracht werden. Andernfalls werden solche Gegenstände einbehalten und
erst nach Rücksprache mit den Eltern diesen ausgehändigt.
Es ist verboten, Waffen, waffenähnliche und andere gefährliche Gegenstände mit sich zu führen.
Handyverbot gilt im gesamten Schulhaus und in der Turnhalle.
Alle Schülerinnen und Schüler wenden sich bei möglichen Kenntnissen über Gefährdungen
bzw. mitgeführten Waffen oder anderen gefährlichen Gegenständen vertrauensvoll an eine
Lehrkraft. Auch die Eltern sollten ebenfalls in die Sicherheitsbelange eingreifen und mögliche
oder tatsächliche Gefahren der Schule in geeigneter Weise unverzüglich mitteilen.
(Konkretisierungen befinden sich in der Anlage 1)
II. Umgang mit Sachen
1. Das Eigentum anderer achten und schützen
Das Eigentum der anderen ist zu achten und zu respektieren. Gegenstände anderer, die vor
den Unterrichtsräumen abgelegt sind oder sich in den Räumen befinden, werden deshalb nicht a
ngerührt. Längere Zeit herumliegende oder auf dem Schulhof gefundene Gegenstände werden
beim Hausmeister abgegeben.
2. Einrichtungen der Schule und Umgang mit den Lernmitteln
Die Einrichtungen der Schule und die Lernmittel wie Bücher, Karteien, Spiele usw. sind ordentlich
zu behandeln, weil sie für alle da sind und möglichst lange zur Verfügung stehen müssen.
Bei mutwilliger Beschädigung ist Ersatz bzw. Wiedergutmachung zu leisten.
3. Benutzung der Klassenräume
Jede Klasse hat das Recht, ihren Raum selbst zu gestalten.
Die Räume der anderen Klassen und deren Einrichtung werden besonders respektiert,
da man dort Gast ist.
4. Sauberkeit der Räume, des Hofes und der Flure
Die Unterrichtsräume, der Hof und die Flure sind sauber zu halten, weil anderen Schmutz
und Unrat nicht zuzumuten ist.
Müll wird getrennt gesammelt und in den vorgesehenen Mülltonnen getrennt entsorgt.
5. Benutzung und Reinhaltung der Toiletten
Die Toiletten sind notwendige Gemeinschaftseinrichtungen, die besonders sauber zuhalten sind.
Sie sind kein Aufenthaltsraum in den Pausen. Jungen dürfen die Mädchentoiletten ebensowenig
betreten wie die Mädchen die Jungentoiletten.
Wer die Toilettenräume mutwillig beschmutzt, muss sie reinigen.
III. Verhalten in den Pausen und in besonderen schulischen Einrichtungen
1. Die Pausen
Die Pausen werden auf dem Schulhof und im gestalteten Spielbereich verbracht.
In der zweiten Hälfte der Mittagspause können im Rahmen des Ganztages verschiedene
Angebote wahrgenommen werden.
2. Verhalten auf dem Schulhof
Der Schulhof ist zum großen Teil als Spielgelände gestaltet worden. Doch auch beim Spielen
sind seine Anlagen und Einrichtungen schonend zu behandeln. Ballspiele sind wegen der
Verletzungsgefahr nur auf den dafür vorgesehenen Plätzen erlaubt. Gegenstände, die auf dem
Turnhallendach landen, dürfen nicht selbständig heruntergeholt werden.
Das Schulgelände darf nicht auf den mit Fahrrädern befahren werden. Sie sind in den
Fahrradständern abzustellen. Für Papier und sonstige Abfälle sind die Abfallkörbe zu benutzen.
Wer den Pausenhof dennoch verunreinigt, hat ihn wieder zu reinigen. Hierzu kann er von der
Aufsicht, einer anderen Lehrkraft oder dem Schulhausmeister angehalten werden.
3. Rauchverbot
Auf dem Schulgelände sowie in allen darauf befindlichen Gebäuden gilt ein Rauchverbot.
In allen schulischen Veranstaltungen außerhalb der Schule, auf Schulfesten oder auf Schulfahrten
ist der Konsum von Tabakwaren unter 18 Jahren nicht gestattet. Dementsprechend ist zur Einhaltung
von Ordnung und Sicherheit das Rauchen von Schülerinnen und Schülern vor dem Schultor und auf
den an das Schulgelände angrenzenden Flächen (Bürgersteigen) gleichermaßen nicht gestattet.
4. Verhalten auf den Sportanlagen und in der Turnhalle
Hier gilt im besonderen Maße der Grundsatz: Fair geht vor! Für die Turnhalle und die Sportanlagen
im Freien gilt eine eigene Sportstättenordnung.
5. Schulgarten
Der Schulgarten darf nur im Rahmen des Unterrichts betreten werden.
Es ist darauf zu achten, dass die Beete nicht beschädigt werden.
6. Verhalten in der Bücherei
Die Bücherei ist ein Lese- und Arbeitsraum. Sie ist kein Raum zum Toben oder Frühstücken.
7. Aufsicht
Die zur Aufsicht eingeteilten Lehrerinnen und Lehrer stehen bei Konflikten auch als
Gesprächspartner zur Verfügung. Sie sind verpflichtet, Hinweisen von Schülern auf gewalttätige
Auseinandersetzungen unverzüglich nachzugehen und entsprechend einzugreifen.
IV. Verhalten im Unterricht
1. Unterrichtsstunden und Pausen beginnen und enden mit dem Klingelzeichen.
Zu Unterrichtsbeginn schließt der verantwortliche Lehrer die Tür auf, in dem ihr Unterricht stattfindet.
Verspätungen stören den Unterricht unnötig.
2. Smartphones sind während der Unterrichtsstunde in der Schultasche oder dem Schulrucksack
aufzubewahren. Bei Verstößen sind die Eltern in Kenntnis zu setzen. Das Einbehalten beginnt mit dem
individuellen Beginn der Abgabe und endet bis zum individuellem Ende mit der Rückgabe an den Eigentümer.
Smartphones können im Unterricht genutzt werden, um für die Zukunft die Schule medienfit zu gestalten
und Lösungen zu finden, wie Tablets und Handys sinnvoll z.B. beim Bearbeiten von Texten oder als
Taschenrechner eingesetzt werden können. Die Entscheidung trifft der Fachlehrer.
Musikboxen und andere nicht zum Unterricht gehörenden Gegenstände bleiben bitte zu Hause.
Sie sind in der Schule verboten. Bei Nichteinhaltung erfolgen schulische Maßnahmen.
3. Nach der zweiten Stunde frühstücken die Schüler in der Regel gemeinsam in ihrem Raum.
Die Klassen können in Absprache mit ihren Klassen- oder Fachlehrern eigene Regeln für das Verhalten
im Unterricht aufstellen.
V. Inkrafttreten und Kenntnisnahme
1. Diese Schulordnung tritt aufgrund des Beschlusses der Schulkonferenz vom 10.09.2019 am 11.09.2019 in Kraft.
2. Die Schüler und ihre Eltern erhalten sie zur Kenntnis. Von den Eltern wird die Kenntnisnahme schriftlich bestätigt.
Anlage 1
1. Verboten sind alle Schusswaffen.
Hierzu gehören nach dieser Hausordnung insbesondere auch
- Gas- und Schreckschusspistolen,
- Reizstoff- und Signalwaffen sowie
- Luftdruckwaffen jeder Art einschließlich sog. „Soft-Air-Pistolen“ sowie Schussapparate
(z.B. Bolzenschussapparate)
unabhängig von ihrer Form und Funktionsweise sowie auch unabhängig davon, ob sie zum Angriff, zur Verteidigung,
zum Sport, Spiel oder zur Jagd bestimmt sind.
Das Verbot gilt auch unabhängig davon, ob die Schusswaffen funktionstüchtig oder geladen sind oder ob Munition
zur Verfügung steht bzw. sonst erreichbar ist.
Im Sinne der Schusswaffen (auch historischer Schusswaffen), sog. Sammlerstücke, sowie sonstige Attrappen von
Schusswaffen. Dies gilt ebenfalls für täuschend echte Spielzeugpistolen und Fundstücke (z.B. aus Militärbeständen).
2. Verboten sind alle Hieb- und Stoßwaffen sowie alle Wurfwaffen.
Hierzu gehören insbesondere
- Messer, Fahrtenmesser und Dolche einschließlich der Spring- bzw. Klapp- und Fallmesser,
Schwerter und Macheten.
- Schlagringe, Schlagstöcke, Stahlruten, sog. Totschläger sowie
- alle Wurfwaffen (sog. Wurfsterne oder Wurfpfeile).
3. Verboten sind alle nicht im schulischen Zusammenhang stehenden,
leicht als Waffen oder sonst zur Gewaltanwendung zu gebrauchenden
Gegenstände und Stoffe sowie alle sonst gefährlichen oder
waffenähnlichen Gegenstände.
Hierzu gehören insbesondere
- Baseballschläger, Metallrohre, sog. Elektroschockgeräte,
- gefährliche Werkzeuge, wie z.B. Hämmer, Äxte, Feilen oder medizinische Werkzeuge
(z.B. Spritzbestecke oder sog. Ein-Weg- Spritzen),
- Munition oder Geschosse, Feuerwerkskörper jeder Art,
- Entzündbare oder explosive Stoffe oder anderweitig gefährliche Chemikalien,
- Handschellen,
- Sprühdosen mit Reizgasen oder Reizstoffen,
- Bodenschießgeräte, Katapulte und Blasrohre (auch als Sportgeräte) sowie
- Gegenstände, die durch Umformen oder anderweitiges Bearbeiten zu einem gefährlichen Gegenstand geworden sind
- Streichhölzer und Feuerzeuge (ab Vollendung des 16. Lebensjahres zum Rauchen erlaubt)
Das Verbot bedeutet, dass Schülerinnen und Schüler sowie alle sonst in der Schule tätigen oder in der Schule
anwesenden Personen (einschließlich der Besucher oder Gäste) während des Unterrichtsbetriebes
- die im Vorfeld genannten oder entsprechende sowie ähnlich gefährliche Gegenstände auf dem gesamten Schulgelände
sowie in den zur Schule gehörenden Gebäuden nicht mit sich führen oder auf andere Weise einbringen oder deponieren
dürfen, es sei denn
- ihr Auftrag oder eine anderweitige Berechtigung erlaubt es, bestimmte im Sinne dieser
Hausordnung verbotene Gegenstände mit sich zu führen oder mit ihnen umzugehen.
Kontrollen und andere schulische Maßnahmen
Besteht gegenüber Schülerinnen und Schülern der begründete Verdacht, dass den Verboten nicht
entsprochen wird, ist die Schule zu Kontrollen gemäß Nummer 4 des Rundschreibens 12/99 berechtigt
oder nach den Umständen des Einzelfalls verpflichtet, die Polizei herbeizurufen. Sind andere in der Schule
tätigen oder anwesenden Personen von einem entsprechenden Verdacht betroffen, wird in jedem Fall die
Polizei gerufen, wenn eine Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann.
Werden Waffen oder anderer verbotene Gegenstände durch Lehrkräfte oder andere befugte Personen weggenommen
oder an diese herausgegeben, entscheidet die Schule, ob die Herausgabe an die Eltern oder die Übergabe an die Polizei erfolgt.
Verbotswidriges Handeln kann zu Strafanzeigen führen. Daneben entscheidet die Schule in jedem Einzelfall über an die
Anwendung von Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen.